Sondereinsatz: Schallschutz

1. Allgemeines

Der Schallschutz in Gebäuden ist für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen von immenser Bedeutung. Insbesondere im Wohnungsbau, da die Wohnung allen Menschen zur Entspannung, Ruhe und Erholung dienen soll.

2. Vorschriften

Die DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, regelt die baurechtlich verbindlichen Anforderungen an die Schalldämmung mit Wohnungen, Arbeitsräumen, Einfamilienhäusern, Reihenhäusern, Beherbergungsstätten, Krankenanstalten, Sanatorien, Schulen und vergleichbaren Unterrichtsbauten.
Diese Vorschrift kennt nur ein einziges Anforderungsniveau, welches die baurechtliche Genehmigung des Bauvorhabens unter schalltechnischen Gesichtspunkten regelt. Die Planung der meisten Geschossbauten erfolgt auf der Basis dieses Standards und wird letztendlich auch meistens so ausgeführt. Darüber hinaus enthält das Beiblatt der DIN 4109 Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz bei Geschosshäusern mit Wohnungen und Arbeitsräumen.

3. Begriffe und Klassifizierungen

Neben den baurechtlichen Vorschriften existiert seit 1994 eine VDI-4100-Richtlinie Schallschutz im Hochbau, Kriterien für Planung und Beurteilung. Diese Empfehlungen sind für die baurechtliche Genehmigung nicht maßgebend. Mithilfe dieser drei Gütestufen kann der gewünschte Schallschutz zwischen allen am Bau Beteiligten und den Wohnungsnutzern privatrechtlich vereinbart werden. Nachfolgend werden diese drei Schallschutzstufen praktisch definiert:

Schallschutzstufe I
Die Kennwerte der DIN 4109 werden hier übernommen unter der Rubrik „Anforderungen an den Schallschutz sind mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen“.
Die Anforderungen der DIN 4109 werden wie folgt kommentiert:
„Aufgrund der festgelegten Anforderungen kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms. Die Anforderungen setzen voraus, dass in benachbarten Räumen keine ungewöhnlich starken Geräusche verursacht werden.“

Schallschutzstufe II
„In der Schallschutzstufe II sind Werte angegeben, bei deren Einhaltung die Bewohner, übliche Wohngegebenheiten vorausgesetzt, im Allgemeinen Ruhe finden und ihre Verhaltensweisen nicht besonders einschränken müssen, um Vertraulichkeit zu wahren. Angehobene Sprache in der Nachbarwohnung in der Regel in fremden Aufenthaltsräumen wahrzunehmen, aber nicht zu verstehen. Diese Stufe würde man bei einer Wohnung erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung üblichen Komfortansprüchen genügt.“

Schallschutzstufe III
„Bei Einhaltung der Kennwerte der Schallschutzstufe III können die Bewohner ein hohes Maß an Ruhe finden. Geräusche von außen sind kaum wahrzunehmen. Der Schutz der Privatsphäre ist auch bei lauter Sprache weitgehend gegeben. Angehobene Sprache aus der Nachbarwohnung wird nur halb so laut wahrgenommen wie bei Stufe II. Damit ist die Sicherheit des Nichtverstehens gegenüber der Stufe II deutlich verbessert. Musikinstrumente können aber beim Nachbarn noch hörbar sein und damit unter Umständen stören.
Die Werte der Schallschutzstufe III ergeben sich aus den Werten der Stufe II, wenn man für die Eingangsparameter der analytischen Ableitung stärker dem Ruheschutz dienende Werte einsetzt. Diese Stufe würde man bei einer Wohnung erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung gehobenen Komfortansprüchen genügt.“

4. Schallschutzanforderungen im Vergleich

Wahrnehmung üblicher Geräusche aus Nachbarwohnungen und Zuordnungen zu drei Schallschutzstufen (SSt):

Art der Geräuschemission
Wahrnehmung der Immission aus der Nachbarwohnung, abendlicher Grundgeräuschpegel von 20 dB und üblich große Aufenthaltsräume vorausgesetzt
SSt I
SSt II
SSt III
laute Sprache
verstehbar
im Allgemeinen verstehbar
im Allgemeinen nicht verstehbar
Sprache mit angehobener Sprechweise
im Allgemeinen verstehbar
im Allgemeinen nicht verstehbar
nicht verstehbar
Sprache mit normaler Sprechweise
im Allgemeinen störend
im Allgemeinen nicht mehr störend
nicht störend
Gehgeräusche
im Allgemeinen störend
im Allgemeinen nicht mehr störend
nicht störend
Geräusche mit haustechnischen Anlagen
unzumutbare Belästigungen werden im Allgemeinen vermieden
gelegentlich störend
nicht oder nur selten störend
Hausmusik, laut eingestellte Rundfunk- und Fernsehgeräte, Partys
deutlich hörbar
im Allgemeinen hörbar

5. Wandarten

Außenwände
In der DIN 4109 sind verbindliche Anforderungen zum Schallschutz gegen Außenlärm gefordert. In jedem Genehmigungsverfahren eines Bauvorhabens muss neben den trennenden Bauteilen in einem Gebäude auch die Schalldämmung der Außenbauteile in einem maßgeblichen Außenlärmpegel bei z.B. für Wohngebäude L > 61 dB(A) nachgewiesen werden. In vielen Fällen können die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen im Falle von hohem Außenlärmpegel oft nicht mehr mit einem einschaligen, wärmedämmenden Mauerwerk eingehalten werden. Hier muss in den meisten Außenwandkonstruktionen mit einer zusätlichen Wärmedämmschicht, z.B. Wärmedämmverbundsystem, geplant werden. In diesen Fällen entsteht der Vorteil, dass die massive Wand gegenüber einer einschaligen Wand keine wärmedämmende Funktion übernehmen muss und dadurch entsprechend massiv ausgeführt werden kann. 

Massive Außenwände aus Doppelwand-Elementen mit außen liegender Wärmedämmung bringen vorzügliche Voraussetzungen zur Erzielung eines überdurchschnittlichen Schallschutzes gegen Außenlärm und wegen ihrer hohen Schalldämmung auch innerhalb von Gebäuden mit. Damit ist die Schalldämmung der Außenwand mit Doppelwand-Elementen im Wesentlichen durch die Fenster bestimmt. Doppelwand-Elemente mit Wärmedämmverbundsystem sind somit auch bei höchster Außenlärmbelästigung sehr gut geeignet.

Schalltechnisches Verhalten von Außenwänden im Vergleich
Schalltechnisches Verhalten von Außenwänden im Vergleich
Wohnungstrennwände Die Anforderung nach DIN 4109 an die Luftschalldämmung von Wohnungs­trennwänden beträgt R’w=53 dB. Diese Anforderung wird bereits von einer 18 cm dicken Doppelwand erreicht. Dabei sind flankierende Bauteile mit einer mittleren flächenbezogenen Masse von 300 kg/m² berücksichtigt. Um eine vergleichbare Luftschalldämmung zu erreichen, würde eine 24cm dicke, beidseitig verputzte schwere Mauerwerkswand (Rohdichte 1800kg/m³) benötigt.


Trennwanddicken bei Doppelwänden in Abhängigkeit von den Empfehlungen nach der VDI 4100:

Bauteil
Ausführung 1
Ausführung 2
Wohnungstrennwand
Doppelwand 20 cm
Doppelwand 22 cm
Außenwand
Doppelwand 18 cm
S Wärmedämmverbundsystem (m'=414kg/m²)
Mauerwerk 36,5cm verputzt (m'=300kg/m²)
Voraussetzung für eine ausreichende Schalldämmung der Trennwände ist die massive Anbindung der flankierenden Innen- oder Außenwände an die Trennwand, die bei Doppelwänden durch den monolithischen Kern zuverlässig realisiert ist.
 
Detail im Grundriss
Detail im Grundriss

 Gebäudetrennwände
Die Haustrennwände zwischen Einfamilien-, Doppel-, und Einfamilien-Reihenhäusern müssen einen wesentlich höheren Schallschutz bieten als Wohnungstrennwände im Geschosswohnungsbau.
Das erforderliche Schalldämm-Maß nach der DIN 4109 beträgt mindestens R’w mind 57dB. Diese Anforderung wird bereits mit einer flächenbezogenen Masse von 580 kg/m² erreicht.
Das bedeutet eine Doppelwand in einer Dicke von 24cm.

Bei nicht unterkellerten Reihen- und Doppelhäusern muss mit einer Verschlechterung des Schallschutzes zwischen den Häusern gerechnet werden. Fehlt die Unterkellerung, ist nicht nur die Laufstrecke des Schalls von Gebäude zu Gebäude erheblich kürzer, sondern es entfällt jeweils die Verzweigungsdämpfung am Auflager Trennwand/Kellerdecke.
Nachrechnungen belegen, dass mit Verschlechterungen von mindestens 4 dB zu rechnen ist.

Nach oben scrollen

So erreichen Sie uns

Kontakt