Sondereinsatz: Brand­schutz

1. Allgemeines

Für den vorbeugenden Brandschutz gelten für die Doppelwände die gleichen Regelungen wie für reine Ortbetonwände.

2. Vorschriften

Der Brandschutz für Wände und auch für andere Bauteile ist in den einzelnen Landesbauordnungen festgelegt (z.B. feuerbeständige Ausführung). Diese Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Die DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ beschreibt die Anforderungen, die an den Brandschutz gestellt werden. Für die Doppelwände (Stahlbetonwände) sind die Teile 1-4 von Bedeutung.

3. Begriffe und Klassifizierungen

Baustoffe und Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten in unterschiedliche Baustoff- bzw. Feuerwiderstandsklassen eingeteilt.
Welche Anforderungen und Prüfungen zu dieser Einteilung führen, ist in der DIN 4102 angegeben.

Parallel dazu gibt es die bauaufsichtlichen Benennungen nach den jeweiligen Landesbauordnungen. Die Einteilung erfolgt nach DIN 4102 Teil 1 in:

  • Hauptklasse A: nicht-brennbare Baustoffe
  • Hauptklasse B: brennbare Baustoffe

Im Teil 2 der DIN 4102 wird die Einteilung geregelt. Entsprechend der Widerstandsdauer gegenüber einer „genormten Brandentwicklung“ werden fünf Feuerwiderstandsklassen unterschieden.
Die Feuerwiderstandsklasse F 30 mit der Bezeichnung „feuerhemmend“ und F 90 mit der Bezeichnung „feuerbeständig“ sind dabei die am häufigsten zur Anwendung kommenden Klassifizierungen.

4. Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102, Teil 2

Feuerwiderstandsklasse
Feuerwiderstandsdauer
F 30
> oder = 30 Minuten
F 60
> oder = 60 Minuten
F 90
> oder = 90 Minuten
F 120
> oder = 120 Minuten
F 180
> oder = 180 Minuten

5. Wandarten

Grundsätzlich wird beim Brandschutz zwischen nicht-tragenden und tragenden Wänden unterschieden. Die Begriffe tragend und nichttragend entsprechen in der Definition der DIN 1045, Abschnitt 25.5.I.

Darüber hinaus gibt es eine Unterscheidung zwischen raumabschließenden und nicht-raumabschließenden Wänden.
Raumabschließende Wände verhindern die Brandübertragung von einem Raum zum anderen.

Diese werden nur einseitig vom Brand beansprucht.
Dagegen können nicht-raumabschließende Wände im ungünstigsten Fall von allen vier Seiten dem Feuer ausgesetzt sein.

6. Brandwände

Brandwände sind Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten. Sie sollen die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.

Brandwände müssen die Anforderungen von DIN 4102 Teil 3 erfüllen und den Regeln nach DIN 4102, Teil 4, Abschnitt 4.8 entsprechen. Ebenso sind die Regeln und Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung einzuhalten. Brandwände müssen mindestens F 90 (feuerbeständig) ausgebildet werden. Hinsichtlich Schlankheit, Wanddicke und Achsabstand der vertikalen Tragbewehrung gelten die Bedingungen der DIN 4102 Teil 4.

Für Normalbeton gilt demnach:

Wanddicke d
Für unbewehrte Betonwand: d > 20 cm
Für bewehrte Betonwand: d > 14 cm

Achsabstand u
Der Achsabstand soll u > 2,5 cm betragen.

Schlankheit hs/d
Bei tragenden Stahlbetonwänden soll die Schlankheit hs/d nicht größer sein als 25. Dabei bedeuten hs die Geschosshöhe und d die Wanddicke. Bei einer Wanddicke von d = 20 cm wären also Geschosshöhen bis hs = 5,00 m zulässig.

7. Komplextrennwände

Komplextrennwände sind bauliche Trennungen nach den Richtlinien der Feuerversicherungen und haben deshalb auch versicherungstechnische Bedeutung. Sie unterteilen Gebäude oder Gebäudegruppen in einzelne Komplexe. Grundsätzlich sind die Anforderungen an Komplextrennwände höher als an Brandwände.

Wanddicken Doppelwände
Für unbekleidete Wände ist eine Wanddicke von d = 17 cm ausreichend, um in jedem Fall F 90 zu gewährleisten. Im Normalfall hat die Doppelwand allein von der Zulassung her eine Dicke von mindestens 18cm. Somit ist damit allein schon die Erreichung dieser Norm gegeben.

Achsmaß Doppelwände
Anforderungen von F 90 benötigen in der Regel bei unbekleideten Oberflächen einen Achsabstand von > 2,5 cm. Ausnahmen regelt die Tabelle 37 in der DIN 4102. Bei einer Doppelwand ist ein Achsabstand von u = 2,5 cm konstruktionsbedingt auch bei der kleinstmöglichen Betondeckung von nom c = 1,5 cm vorhanden. Setzt man für die außenliegende horizontale Querbewehrung den kleinstmöglichen Durchmesser d = 6 mm und für die vertikale Wandbewehrung d = 8 mm an, dann ergibt sich u = 1,5 + 0,6 + 0,8/2 = 2,5 cm

Wanddicken im Bereich der vertikalen Fuge zwischen den Doppelwandplatten
Im Stoßbereich der Wandelemente muss die Dicke des Kernbetons d > 10cm betragen. Bei einer Wanddicke von mindestens 18 cm (Mindestdicke der Doppelwand) ist bei einer äußeren und inneren Schalendicke von 5cm der Kernbeton 10 cm.

Weitere Details enthält die DIN 4102 Teil 4, Abschnitt 4.2.2.2.

 

8. Feuerwiderstandsklassen gemäß DIN 4102 Teil 4

Tragende und nichttragende, raumabschließende Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton
(einseitige Brand­beanspruchung).

Zeile
Konstruktionsmerkmal
Feuerwiderstandsklasse-Benennung
F30-A
F60-A
F90-A
F120-A
F180-A
1
1.1
Unbekleidete Wände
Zulässige Schlankheit = Geschosshöhe/Wanddicke = hs/d
nach DIN 1045
1.2
1.2.1
Mindestwanddicke d in mm bei nichttragenden Wänden
80 1)
90 1)
100 1)
120 1)
150 1)
1.2.2
1.2.2.1
1.2.2.2
1.2.2.3
tragenden Wänden
Ausnutzungsfaktor a1 = 0,1
Ausnutzungsfaktor a1 = 0,5
Ausnutzungsfaktor a1 = 1,0
80 1)
100 1)
120
90 1)
110 1)
130
100 1)
120
140
120
150
160
150
180
210
1.3
1.3.1
Mindestachsabstand u in mm der Längsbewehrung bei nichttragenden Wänden
10
10
10
10
35
1.3.2
1.3.2.1
1.3.2.2
1.3.2.3
tragenden Wänden bei einer Beanspruchung
nach DIN 1045 von
Ausnutzungsfaktor a1 = 0,1
Ausnutzungsfaktor a1 = 0,5
Ausnutzungsfaktor a1 = 1,0
10
10
10
10
10
10
10
20
25
10
25
35
35
45
55
1.4
1.4.1
1.4.2
Mindestachsabstände u und us in mm in Wandbereichen über Öffnungen mit einer lichten Weite 2,0 m
10
10
15
25
25
35
35
45
55
56
2
2.1
Wände mit beidseitiger Putzbekleidung nach den Abschnitten 3.1.6.1 bis 3.1.6.5
Zulässige Schlankheit = Geschosshöhe/Wanddicke = hs/d
nach DIN 1045
2.2
2.2.1
2.2.2
Wanddicke d nach Zeile 1.2;
Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich;
Mindestwanddicke d in mm jedoch bei nichttragenden Wänden
tragenden Wänden
60
80
2.3
Achsabstände u in der Längsbewehrung sowie Achsabstände u und us in Wandbereichen über Öffnungen nach den Angaben der Zeilen 1.3 und 1.4;
Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich; u und us jedoch nicht kleiner als 10 mm

Tragende, nicht raumabschließende Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton
(mehrseitige Brandbeanspruchung).

Zeile
Konstruktionsmerkmal
Feuerwiderstandsklasse-Benennung
F30-A
F60-A
F90-A
F120-A
F180-A
1
1.1
1.1.1
1.1.2
1.1.3
Unbekleidete Wände
Mindestwanddicke d in mm
Ausnutzungsfaktor a1 = 0,1
Ausnutzungsfaktor a1 = 0,5
Ausnutzungsfaktor a1 = 1,0
120
120
120
120
120
140
120
140
170
140
160
220
170
200
300
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
Mindestachsabstand u in mm der Längsbewehrung
Ausnutzungsfaktor a1 = 0,1
Ausnutzungsfaktor a1 = 0,5
Ausnutzungsfaktor a1 = 1,0
10
10
10
10
10
10
10
10
25
10
25
35
35
45
55
1.3
1.3.1
1.3.2
Mindestachsabstände u und us in mm in Wandbereichen über Öffnungen mit einer lichten Weite 2,0 m
10
10
15
25
25
35
35
45
55
65
2
2.1
Wände mit beidseitiger Putzbekleidung nach den Abschnitten 3.1.6.2 bis 3.1.6.5 Wanddicke d nach Zeile 1.1;
Abminderungen sind nach Tablelle 2 möglich; Mindestwanddicke d in mm jedoch
80
2.2
Achsabstände u in der Längsbewehrung sowie Achsabstände u und us in Wandbereichen über Öffnungen nach den Angaben der Zeilen 1.2. und 1.3;
Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich; u und us jedoch nicht kleiner als 10 mm
Nach oben scrollen

So erreichen Sie uns

Kontakt