Allgemeines
Für den vorbeugenden Brandschutz gelten für die Doppelwände die gleichen Regelungen wie für reine Ortbetonwände.
Vorschriften
Der Brandschutz für Wände und auch für andere Bauteile ist in den einzelnen Landesbauordnungen festgelegt (z.B. feuerbeständige Ausführung). Diese Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" beschreibt die Anforderungen, die an den Brandschutz gestellt werden. Für die Doppelwände (Stahlbetonwände) sind die Teile 1-4 von Bedeutung.
Begriffe und Klassifizierungen
Baustoffe und Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten in unterschiedliche Baustoff- bzw. Feuerwiderstandsklassen eingeteilt. Welche Anforderungen und Prüfungen zu dieser Einteilung führen, ist in der DIN 4102 angegeben.
Parallel dazu gibt es die bauaufsichlichen Benennungen nach den jeweiligen Landesbauordnungen: Die Einteilung erfolgt nach DIN 4102 Teil 1 in: - Hauptklasse A: nichtbrennbare Baustoffe
- Hauptklasse B: brennbare Baustoffe
Im Teil 2 der DIN 4102 wird die Einteilung geregelt. Entsprechend der Widerstandsdauer gegenüber einer "genormten Brandentwicklung" werden fünf Feuerwiderstandsklassen unterschieden. Die Feuerwiderstandsklasse F 30 mit der Bezeichnung "feuerhemmend" und F 90 mit der Bezeichnung "feuerbeständig" sind dabei die am häufigsten zur Anwendung kommenden Klassifizierungen.
Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102, Teil 2
| Feuerwiderstandsklasse |
Feuerwiderstandsdauer in Minuten |
| F 30 |
> oder = 30 |
| F 60 |
> oder = 60 |
| F 90 |
> oder = 90 |
| F 120 |
> oder = 120 |
| F 180 |
> oder = 180 |
Wandarten
Grundsätzlich wird beim Brandschutz zwischen nichttragenden und tragenden Wänden unterschieden. Die Begriffe tragend unt nichttragend entsprechen in der Definition der DIN 1045, Abschnitt 25.5.I. Darüber hinaus gibt es eine Unterscheidung zwischen raumabschließenden und nichtraumabschließenden Wänden. Raumabschließende Wände verhindern die Brandübertragung von einem Raum zum anderen. Diese werden nur einseitig vom Brand beansprucht. Dagegen können nichtraumabschließende Wände im ungünstigsten Fall von allen vier Seiten dem Feuer ausgesetzt sein.
Brandwände
Brandwände sind Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten. Sie sollen die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern. Brandwände müssen die Anforderungen von DIN 4102 Teil 3 erfüllen und den Regeln nach DIN 4102, Teil 4, Abschnitt 4.8 entsprechen. Ebenso sind die Regeln und Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung einzuhalten. Brandwände müssen mindestens F 90 (feuerbeständig) ausgebildet werden. Hinsichtlich Schlankheit, Wanddicke und Achsabstand der vertikalen Tragbewehrung gelten die Bedingungen der DIN 4102 Teil 4. Für Normalbeton gilt demnach:
Wanddicke d Für unbewehrte Betonwand: d > 20 cm Für bewehrte Betonwand: d > 14 cm
Achsabstand u Der Achsabstand soll u > 2,5cm betragen.
Schlankheit hs/d Bei tragenden Stahlbetonwänden soll die Schlankheit hs/d nicht größer sein als 25. Dabei bedeuten hs die Geschosshöhe und d die Wanddicke. Bei einer Wanddicke von d=20cm wären also Geschosshöhen bis hs=5,00 m zulässig.
Komplextrennwände
Komplextrennwände sind bauliche Trennungen nach den Richtlinien der Feuerversicherungen und haben deshalb auch versicherungstechnische Bedeutung. Sie unterteilen Gebäude oder Gebäudegruppen in einzelne Komplexe. Grundsätzlich sind die Anforderungen an Komplextrennwände höher als an Brandwände.
Wanddicken Doppelwände Für unbekleidete Wände ist eine Wanddicke von d=17cm ausreichend, um in jedem Fall F 90 zu gewährleisten. Im Normalfall hat die Doppelwand allein von der Zulassung her eine Dicke von mindestens 18cm. Somit ist damit allein schon die Erreichung dieser Norm gegeben.
Achsmaß Doppelwände Anforderungen von F 90 benötigen in der Regel bei unbekleideten Oberflächen einen Achsabstand von > 2,5cm. Ausnahmen regelt die Tabelle 37 in der DIN 4102. Bei einer Doppelwand ist ein Achsabstand von u=2,5cm konstruktionsbedingt auch bei der kleinstmöglichen Betondeckung von nom c=1,5 cm vorhanden. Setzt man für die außenliegende horizontale Querbewehrung den kleinsmöglichen Durchmesser d=6mm und für die vertikale Wandbewehrung d=8mm an, dann ergibt sich u=1,5+0,6+0,8/2 = 2,5cm
Wanddicken im Bereich der vertikalen Fuge zwischen den Doppelwandplatten Im Stoßbereich der Wandelemente muss die Dicke des Kernbetons d>10cm betragen. Bei einer Wanddicke von mindestens 18cm (Mindestdicke der Doppelwand) ist bei einer äußeren und inneren Schalendicke von 5cm der Kernbeton 10 cm. Weitere Details enthält die DIN 4102 Teil 4, Abschnitt 4.2.2.2.
Feuerwiderstandsklassen gemäß DIN 4102 Teil 4
| Zeile |
Konstruktionsmerkmale |
Feuerwiderstandsklasse-Benennung |
| F30-A |
F60-A |
F90-A |
F120-A |
F180-A |
Tragende und nichttragende, raumabschließende
Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton
(1seitige Brandbeanspruchung) |
1
1.1 |
Unbekleidete Wände
Zulässige Schlankheit=
Geschosshöhe/Wanddicke=hs/d |
nach DIN 1045 |
1.2
1.2.1 |
Mindestwanddicke d in mm bei
nichttragenden Wänden |
80 1) |
90 1) |
100 1) |
120 |
150 |
1.2.2
1.2.2.1
1.2.2.2
1.2.2.3 |
tragenden Wänden
Ausnutzungsfaktor a1=0,1
Ausnutzungsfaktor a1=0,5
Ausnutzungsfaktor a1=1,0 |
80 1)
100 1)
120 |
90 1)
110 1)
130 |
100 1)
120
140 |
120
150
160 |
150
180
210 |
1.3
1.3.1 |
Mindestachsabstand u in mm der
Längsbewehrung bei nichttragenden Wänden |
10 |
10 |
10 |
10 |
35 |
| 1.3.2
1.3.2.1
1.3.2.2
1.3.2.3 |
tragenden Wänden bei einer Beanspruchung
nach DIN 1045 von
Ausnutzungsfaktor a1=0,1
Ausnutzungsfaktor a1=0,5
Ausnutzungsfaktor a1=1,0 |
10
10
10 |
10
10
10 |
10
20
25 |
10
25
35 |
35
45
55 |
| 1.4
1.4.1
1.4.2 |
Mindestachsabstände u und us in mm in
Wandbereichen über Öffnungen mit
einer lichten Weite < oder = 2,0m
einer lichten Weite > 2,0m |
10
10 |
15
25 |
25
35 |
35
45 |
55
56 |
| 2
2.1
|
Wände mit beiseitiger Putzbekleidung
nach den Abschnitten 3.1.6.1 bis 3.1.6.5
Zulässige Schlankheit =
Geschosshöhe/Wanddicke = hs/d |
nach DIN 1045 |
2.2
2.2.1
2.2.2 |
Wanddicke d nach Zeile 1.2; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich;
Mindestwanddicke d in mm jedoch bei
nichttragenden Wänden
tragenden Wänden |
60
80 |
| 2.3 |
Achsabstände u in der Längsbewehrung sowie
Achsabstände u und us in Wandbereichen über Öffnungen
nach den Angaben der Zeilen 1.3 und 1.4; Abminderungen nach Tabelle 2 sind
möglich; u und us jedoch nicht kleiner als 10mm |
Tragende, nicht raumabschließende Beton- und Stahlbetonwände aus Normalbeton
(mehrseitige Brandbeanspruchung) |
1
1.1
1.1.1
1.1.2
1.1.3 |
Unbekleidete Wände
Mindestwanddicke d in mm
Ausnutzungsfaktor a1=0,1
Ausnutzungsfaktor a1=0,5
Ausnutzungsfaktor a1=1,0 |
120
120
120 |
120
120
140 |
120
140
170 |
140
160
220 |
170
200
300 |
| 1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3 |
Mindestachsabstand u in mm der Längsbewehrung Ausnutzungsfaktor a1=0,1 Ausnutzungsfaktor a1=0,5 Ausnutzungsfaktor a1=1,0 |
10
10
10 |
10
10
10 |
10
10
25 |
10
25
35 |
35
45
55 |
| 1.3
1.3.1
1.3.2 |
Mindestachsabstände u und us in mm in Wandbereichen über Öffnungen mit einer lichten Weite < oder = 2,0m einer lichten Weite > 2,0m |
10
10 |
15
25 |
25
35 |
35
45 |
55
65 |
| 2
2.1
|
Wände mit beidseitiger Putzbekleidung nach den Abschnitten 3.1.6.2 bis 3.1.6.5 Wanddicke d nach Zeile 1.1; Abminderungen sind nach Tablelle 2 möglich; Mindestwanddicke d in mm jedoch |
80 |
| 2.2 |
Achsabstände u in der Längsbewehrung sowie Achsabstände u und us in Wandbereichen über Öffnungen nach den Angaben der Zeilen 1.2. und 1.3; Abminderungen nach Tabelle 2 sind möglich; u und us jedoch nicht kleiner als 10 mm |
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